Datenschutz in der Kita

Eine allgemeine Information zum Datenschutz

Recht auf Auskunft:

Den Eltern steht ein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten zu, die zu ihrer Person gespeichert wurden. Sorgeberechtigte Elternteile haben zudem auch einen Auskunftsanspruch bezüglich der Daten ihres Kindes.

Nicht sorgeberechtigte Elternteile haben über diese Daten kein Recht auf Auskunft gegenüber der Kindertagesstätte.

Weitergabe der Daten an eine andere Kindertagesstätte oder die Schule:

Die Weitergabe an eine andere Kindertagesstätte, um Mehrfachanmeldungen zu erkennen, ist nur mit Einwilligung der Eltern möglich. Auch eine Datenweitergabe an eine künftige Schule ist an eine Einwilligung geknüpft. Es gilt auch hier der Grundsatz der Datenminimierung. Nur die Daten, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind, dürfen weitergegeben werden.

Was ist zu tun, wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint?

Besteht ein Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls, ist eine insoweit erfahrene Fachkraft zur Einschätzung der Risikobewertung einzubeziehen.

Diese Bewertung ist mit den Eltern zu erörtern. Ein Datenaustausch mit externen Stellen darf grundsätzlich nicht ohne Einwilligung der Eltern vorgenommen werden. Etwas anderes kann sich im Fall einer akuten Gefährdung ergeben. Zu beachten sind die Vorschriften aus dem Sozialgesetzbuch VIII.

Wer ist verantwortlich für den Datenschutz?

Datenschutz ist Leitungsaufgabe! Es sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Daten zu schützen. Wichtig ist, dass Zugriffsrechte klar geregelt sind und jede Person nur Zugriff auf die Daten hat, die für die jeweilige Tätigkeit benötigt werden. Nachdem ein Kind die Kindertagesstätte verlassen hat, müssen die Daten in der Regel gelöscht oder vernichtet werden.

Datenschutz ist Grundrechtsschutz:

Beim Datenschutz geht es in erster Linie um Menschenschutz!

Zweck des EKD-Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) ist es, die einzelne Person davor zu schützen, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Was sind personenbezogene Daten?

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dazu gehören unter anderem: Namen, Geburtsdatum, Adresse, Beruf, Einkommen, Krankheiten, Religion, Aufzeichnungen über Fähigkeiten und Verhaltensmerkmale, Fotos usw.

Wann dürfen diese Daten verarbeitet werden?

Personenbezogene Daten von Kindern und Eltern dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder eine Einwilligung vorliegt. Eine Kindertagesstätte darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn diese Daten zur Erfüllung der Erziehungsaufgabe der Einrichtung erforderlich sind.

Welche Daten dürfen verarbeitet werden?

In erster Linie dürfen also verarbeitet werden:

  • Name, Geburtstag, Anschrift des Kindes
  • Namen und Anschrift(en) der Eltern sowie Telefonnummern, unter denen sie auch im Notfall erreichbar sind
  • Daten über den Hausarzt zur Verständigung im Notfall
  • Krankheiten oder Allergien, die bekannt sein sollten, um ggf. angemessen reagieren zu können
  • Datum der letzten Tetanusimpfung
  • Angaben über Geschwister, sofern die Gebühr davon abhängt
  • Konfession

Sollen weitere Daten verarbeitet werden, so ist dies immer von einer konkreten Einwilligung abhängig. Die Eltern müssen dann auch über den Zweck der Datenerhebung aufgeklärt werden. Es gilt der Grundsatz der Datenminimierung. Nur die Daten, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind, dürfen verarbeitet

werden. Regelmäßig werden Beobachtungsbögen durch Mitarbeitende zur Dokumentation ihrer Tätigkeit angefertigt. Soweit darüber hinaus weitere Dokumentationen über den Bildungs- und Entwicklungsstand der Kinder angelegt werden, muss dies mit den Eltern abgestimmt werden. Die Eltern dürfen dem jederzeit widersprechen.